Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 633 F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / a. Einzahlungen
> Art. 634a F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / c. Nachträgliche Leistung

Art. 6341

b. Sacheinlagen

Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:

1.
sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden;
2.
die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält;
3.
ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen