Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 628 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile
> Art. 630 F. Gründung / I. Errichtungsakt / 2. Aktienzeichnung

Art. 6291

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:

1.
dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2.
dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.
dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen