Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 628 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile
> Art. 630 F. Gründung / I. Errichtungsakt / 2. Aktienzeichnung
Art. 6291
F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
- 1.
- dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- 2.
- dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.
- dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen