Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
< Art. 61 H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter
> Art. 63 A. Voraussetzung / II. Zahlung einer Nichtschuld

Art. 62

A. Voraussetzung

I. Im Allgemeinen

1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen