Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung
< Art. 618 G. Konkurs / IV. Konkurs des Kommanditärs
> Art. 620 A. Begriff
Art. 619
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Stand am 1. März 2012
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