Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
< Art. 608 D. Haftung des Kommanditärs / IV. Umfang der Haftung
> Art. 610 D. Haftung des Kommanditärs / VI. Klagerecht der Gläubiger
Art. 609
V. Verminderung der Kommanditsumme
1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.
2 Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen