Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
< Art. 607 D. Haftung des Kommanditärs / III. Name des Kommanditärs in der Firma
> Art. 609 D. Haftung des Kommanditärs / V. Verminderung der Kommanditsumme
Art. 608
IV. Umfang der Haftung
1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.
2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.
3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen