Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
< Art. 607 D. Haftung des Kommanditärs / III. Name des Kommanditärs in der Firma
> Art. 609 D. Haftung des Kommanditärs / V. Verminderung der Kommanditsumme

Art. 608

IV. Umfang der Haftung

1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.

2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen