Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
Fünfter Abschnitt: Liquidation
< Art. 588 F. Auseinandersetzung / II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses
> Art. 590 H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere

Art. 589

G. Löschung im Handelsregister

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen