Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
< Art. 579 C. Ausscheiden von Gesellschaftern / IV. Bei zwei Gesellschaftern
> Art. 581 C. Ausscheiden von Gesellschaftern / VI. Eintragung
Art. 580
V. Festsetzung des Betrages
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Stand am 1. Januar 2012
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