Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
< Art. 568 C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger / I. Haftung der Gesellschafter
> Art. 570 C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger / III. Konkurs der Gesellschaft

Art. 569

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter

1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen