Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
< Art. 561 E. Konkurrenzverbot
> Art. 563 B. Vertretung / I. Grundsatz
Art. 562
A. Im Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen