Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft
< Art. 545 D. Beendigung der Gesellschaft / I. Auflösungsgründe / 1. Im Allgemeinen
> Art. 547 D. Beendigung der Gesellschaft / II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung
Art. 546
2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen