Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft
< Art. 538 B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / V. Verantwortlichkeit unter sich / 3. Mass der Sorgfalt
> Art. 540 B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter / 1. Im Allgemeinen
Art. 539
VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung
1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.
2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
3 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
Stand am 1. März 2012
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