Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft
< Art. 529 B. Verpfründung / VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
> Art. 531 B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich / I. Beiträge

Art. 530

A. Begriff

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen