Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
< Art. 528 B. Verpfründung / V. Aufhebung / 3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
> Art. 530 A. Begriff
Art. 529
VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3 Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen