Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette
< Art. 514 B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung
> Art. 515a D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken
Art. 515
C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte
1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.
2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.
3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen