Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
< Art. 48 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 2.
> Art. 50 A. Haftung im Allgemeinen / VI. Haftung mehrerer / 1. Bei unerlaubter Handlung
Art. 491
3. Bei Verletzung der Persönlichkeit
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
1 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
Stand am 1. März 2012
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