Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag
< Art. 488 D. Gast- und Stallwirte / I. Haftung der Gastwirte / 2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere
> Art. 490 D. Gast- und Stallwirte / II. Haftung der Stallwirte
Art. 489
3. Aufhebung der Haftung
1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.
2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen