Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag
< Art. 478 A. Hinterlegung im Allgemeinen / III. Pflichten des Aufbewahrers / 3. Haftung mehrerer Aufbewahrer
> Art. 480 A. Hinterlegung im Allgemeinen / IV. Sequester

Art. 479

4. Eigentumsansprüche Dritter

1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen