Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag
< Art. 475 A. Hinterlegung im Allgemeinen / III. Pflichten des Aufbewahrers / 2. Rückgabe / a. Recht des Hinterlegers
> Art. 477 A. Hinterlegung im Allgemeinen / III. Pflichten des Aufbewahrers / 2. Rückgabe / c. Ort der Rückgabe

Art. 476

b. Rechte des Aufbewahrers

1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.

2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen