Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
< Art. 46 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / b. Schadenersatz bei Körperverletzung
> Art. 48 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 2.
Art. 47
c. Leistung von Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen