Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
< Art. 45 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / a. Schadenersatz bei Tötung
> Art. 47 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / c. Leistung von Genugtuung

Art. 46

b. Schadenersatz bei Körperverletzung

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen