Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag
< Art. 456 D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt
> Art. 458 A. Prokura / I. Begriff und Bestellung
Art. 457
E. Haftung des Spediteurs
Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen