Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
< Art. 44 A. Haftung im Allgemeinen / IV. Herabsetzungsgründe
> Art. 46 A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / b. Schadenersatz bei Körperverletzung

Art. 45

V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körperverletzung

a. Schadenersatz bei Tötung

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen