Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag
< Art. 448 B. Wirkungen / II. Stellung des Frachtführers / 2. Haftung des Frachtführers / b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang
> Art. 450 B. Wirkungen / II. Stellung des Frachtführers / 3. Anzeigepflicht
Art. 449
c. Haftung für Zwischenfrachtführer
Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen