Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Fünfzehnter Titel: Die Kommission
< Art. 438 A. Einkaufs- und Verkaufskommission / III. Rechte des Kommissionärs / 5. Eintritt als Eigenhändler / c. Wegfall des Eintrittsrechtes
> Art. 440 A. Begriff

Art. 439

B. Speditionsvertrag

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen