Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Fünfzehnter Titel: Die Kommission
< Art. 436 A. Einkaufs- und Verkaufskommission / III. Rechte des Kommissionärs / 5. Eintritt als Eigenhändler / a. Preisberechnung und Provision
> Art. 438 A. Einkaufs- und Verkaufskommission / III. Rechte des Kommissionärs / 5. Eintritt als Eigenhändler / c. Wegfall des Eintrittsrechtes

Art. 437

b. Vermutung des Eintrittes

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen