Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Fünfzehnter Titel: Die Kommission
< Art. 428 A. Einkaufs- und Verkaufskommission / II. Pflichten des Kommissionärs / 3. Preisansatz des Kommittenten
> Art. 430 A. Einkaufs- und Verkaufskommission / II. Pflichten des Kommissionärs / 5. Delcredere-Stehen

Art. 429

4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte

1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.

2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen