Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
< Art. 418v E. Beendigung / V. Rückgabepflichten
> Art. 420 A. Stellung des Geschäftsführers / II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

Art. 419

A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung

Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen