Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag
< Art. 418u E. Beendigung / IV. Ansprüche des Agenten / 2. Entschädigung für die Kundschaft
> Art. 419 A. Stellung des Geschäftsführers / I. Art der Ausführung

Art. 418v

V. Rückgabepflichten

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen