Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag
< Art. 417 B. Mäklerlohn / V. Herabsetzung
> Art. 418a A. Allgemeines / I. Begriff
Art. 418
C. Vorbehalt kantonalen Rechtes
Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen