Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
< Art. 40g
> Art. 42 A. Haftung im Allgemeinen / II. Festsetzung des Schadens
Art. 41
A. Haftung im Allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen