Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
< Art. 406g F. Information und Datenschutz
> Art. 407 A. Kreditbrief

Art. 406h

G. Herabsetzung

Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen