Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
< Art. 405 D. Beendigung / I. Gründe / 2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
> Art. 406a A. Begriff und anwendbares Recht
Art. 406
II. Wirkung des Erlöschens
Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen