Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
< Art. 403 C. Wirkungen / IV. Haftung mehrerer
> Art. 405 D. Beendigung / I. Gründe / 2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs

Art. 404

D. Beendigung

I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung

1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.

2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen