Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
< Art. 398 C. Wirkungen / II. Verpflichtungen des Beauftragten / 2. Haftung für getreue Ausführung / a. Im Allgemeinen
> Art. 400 C. Wirkungen / II. Verpflichtungen des Beauftragten / 3. Rechenschaftsablegung
Art. 399
b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen