Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag
< Art. 388 B. Wirkungen / VIII. Honorar des Verlaggebers / 1. Höhe des Honorars
> Art. 390 C. Beendigung / I. Untergang des Werkes
Art. 389
2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare
1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.
2 Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.
3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen