Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Elfter Titel: Der Werkvertrag
< Art. 371 B. Wirkungen / I. Pflichten des Unternehmers / 4. Haftung für Mängel / e. Verjährung
> Art. 373 B. Wirkungen / II. Pflichten des Bestellers / 2. Höhe der Vergütung / a. Feste Übernahme
Art. 372
II. Pflichten des Bestellers
1. Fälligkeit der Vergütung
1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen