Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
B. Normalarbeitsvertrag
< Art. 360e IV. Mindestlöhne / 5. Klagerecht der Verbände
> Art. 361 A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

Art. 360f1

6. Meldung

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt2 ein Exemplar zu.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).
2 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen