Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 35 G. Stellvertretung / I. Mit Ermächtigung / 2. Auf Grund von Rechtsgeschäft / b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.
> Art. 37 G. Stellvertretung / I. Mit Ermächtigung / 2. Auf Grund von Rechtsgeschäft / d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht

Art. 36

c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde

1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen