Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
A. Gesamtarbeitsvertrag
< Art. 356c I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer / 4. Form und Dauer
> Art. 357a II. Wirkungen / 2. unter den Vertragsparteien
Art. 357
II. Wirkungen
1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen