Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
C. Der Heimarbeitsvertrag
< Art. 352a II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers / 2. Material und Arbeitsgeräte
> Art. 353a III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers / 2. Lohn / a. Ausrichtung des Lohnes

Art. 353

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen