Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
C. Der Heimarbeitsvertrag
< Art. 351a I. Begriff und Entstehung / 2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
> Art. 352a II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers / 2. Material und Arbeitsgeräte
Art. 352
II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
1. Ausführung der Arbeit
1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen