Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
C. Der Heimarbeitsvertrag
< Art. 350a IV. Beendigung / 2. Besondere Folgen
> Art. 351a I. Begriff und Entstehung / 2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen

Art. 351

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer1, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.


1 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Änd. ist in den Art. 351-354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen