Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
B. Der Handelsreisendenvertrag
< Art. 348a II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden / 2. Delcredere
> Art. 349 III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers / 1. Tätigkeitskreis

Art. 348b

3. Vollmachten

1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.

3 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.


1 SR 221.229.1


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen