Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
A. Der Lehrvertrag
< Art. 346 III. Beendigung / 1. Vorzeitige Auflösung
> Art. 347 I. Begriff und Entstehung / 1. Begriff
Art. 346a
2. Lehrzeugnis
1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen