Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
A. Der Lehrvertrag
< Art. 344a I. Begriff und Entstehung / 2. Entstehung und Inhalt
> Art. 345a II. Wirkungen / 2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Art. 345

II. Wirkungen

1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung

1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen