Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
< Art. 337d G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / IV. Fristlose Auflösung / 2. Folgen / c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
> Art. 338a G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers / 2. Tod des Arbeitgebers
Art. 338
V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
1. Tod des Arbeitnehmers
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Stand am 1. März 2012
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