Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
< Art. 335e G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / IIbis. Massenentlassung / 2. Geltungsbereich
> Art. 335g G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / IIbis. Massenentlassung / 4. Verfahren
Art. 335f 1
3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:
- a.
- die Gründe der Massenentlassung;
- b.
- die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
- c.
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
- d.
- den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).