Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
< Art. 335d G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / IIbis. Massenentlassung / 1. Begriff
> Art. 335f G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / IIbis. Massenentlassung / 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Art. 335e1
2. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
Stand am 1. Januar 2012
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