Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
< Art. 321c B. Pflichten des Arbeitnehmers / IV. Überstundenarbeit
> Art. 321e B. Pflichten des Arbeitnehmers / VI. Haftung des Arbeitnehmers

Art. 321d

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen

1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen